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Familienrecht

  • Fortpflanzungsmedizingesetz

Paaren mit dem Wunsch nach dem eigenen Kind kann heutzutage von Seiten der Medizin auf verschiedene Art und Weise geholfen werden. Notariatsaktspflichtig ist die Zustimmung zur Vornahme der Fortpflanzungshilfe nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz jedenfalls bei Lebensgefährten, bei Ehegatten nur, wenn der Samen eines Dritten verwendet wird.

Der Notar hat das Paar mit Kinderwunsch eingehend über die rechtlichen Folgen der Zustimmung zu belehren und garantiert somit eine vollständige und umfassende Informationserteilung. Auf diese Weise können Sie sich den Schritt einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung in seiner gesamten - insbesondere juristischen - Tragweite eingehend überlegen.

  • Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

In Zeiten der so genannten "Apparatemedizin" wird vielfach der Wunsch an uns herangetragen, in rechtlich verbindlicher Weise schon vorweg Fragen der eigenen medizinischen Behandlung zu regeln, falls eine solche Entscheidung später einmal durch einen Unfall oder einen anderen Schicksalsschlag nicht mehr selbständig getroffen werden kann.

Das österreichische Recht anerkennt Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen mit Benennung einer Vertrauensperson und mit bestimmten Weisungen an die behandelnden Ärzte für Fälle, in denen der Patient nicht mehr in der Lage ist, selbst eine Willenserklärung abzugeben. Eine Vorsorgevollmacht kann ganz unterschiedliche Ausgestaltungen und Tragweiten haben und sollte immer auf die individuellen Bedürfnisse und Wertvorstellungen des Vollmachtgebers zugeschnitten sein.

Vereinbaren Sie daher einen Beratungstermin, damit wir uns im Zusammenhang mit diesem sensiblen Thema ausreichend Zeit für Sie nehmen können.