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Verlassenschaften

Verlassenschaftsverfahren

Nach österreichischem Recht geht im Todesfall das Vermögen der verstorbenen Person, auch Erblasser genannt, nicht unmittelbar auf die Erben über. Dies geschieht erst mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens aufgrund des Einantwortungsbeschlusses, der vom zuständigen Verlassenschaftsgericht erlassen wird. Der oder die Erben können die Erbschaft entweder ausschlagen oder mittels einer Erbantrittserklärung annehmen, um Rechtsnachfolger des Erblassers zu werden. Dabei wird zwischen der bedingten und der unbedingten Erbantrittserklärung unterschieden.

Bedingte Erbantrittserklärung

Unbedingte Erbantrittserklärung

Der Notar als Gerichtskommissär